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STADTleistungen

Digitales Amt

Wir freuen uns Ihnen mitteilen zu dürfen, dass mit 19. März 2019 die Online-Plattform oesterreich.gv.at mit der zugehörigen App “Digitales Amt” in Betrieb genommen wurde. E-Government-Services und die Möglichkeit Amtswege digital zu erledigen, sind wesentliche Anforderungen von BürgerInnen. Mit oesterreich.gv.at und der Mobile App „Digitales Amt“ wird ein zentraler Zugang zu sämtlichen digitalen Amtsservices geschaffen. Das Portal help.gv.at geht gänzlich in oesterreich.gv.at auf. Besonders zukunftsreif ist die Plattform auch durch ein neues, modernes Content-Management-System und die Vorbereitung auf die nächste Stufe der elektronischen Hochsicherheit, den elektronischen Identitätsnachweis eID.

 

Informationen samt Erklärvideos

 


Feuerbeschau

Feuerpolizeiliche Überprüfung

Die Feuerpolizeiliche Überprüfung, wird in der Umgangssprache zur „Feuerbeschau“ reduziert Die Feuerbeschau ist ein wichtiger Beitrag für den Schutz und die Sicherheit der Menschen in unserem Land.


Oftmals sind es unentdeckte Gefahren, die im gewohnten Lebensraum unbeachtet und unbewusst schlummern, aber zu großen Risiken werden können. Die Experten -Sachverständige der Brandverhütungsstelle - sind dafür ausgebildet, diese Gefahrenquellen zu erkennen und im Anschluss daran gemeinsam mit den Menschen vor Ort Lösungswege aufzuzeigen.


Die Feuerbeschau schützt nicht nur Sie, Ihre Familie und Ihr Eigentum, sondern auch benachbarte Gebäude vor übergreifenden Gefahren und ist damit ein wichtiger Beitrag für ein sicheres Leben.


Ein Bauwerk wird im Laufe der Zeit durch das Nutzen und Bewohnen verändert. Durch Betriebsblindheit und Gewohnheit können daher ungewollt Sicherheitsrisiken entstehen. Diese aufzuzeigen und zu beseitigen ist Sinn der feuerpolizeilichen Beschau.


Die Durchführung erstreckt sich auf alle Bauwerke einschließlich aller Nebengebäude, sofern diese beheizt oder bestromt sind.


Grundsätzlich werden die Eigentümer der Objekte mindestens 2 Wochen vor einer Überprüfung schriftlich informiert. Der Hauseigentümer hat seine Mieter nötigenfalls davon in Kenntnis zu setzen und Sorge zu tragen, dass alle Bereiche (Wohnungen, Betriebsräumlichkeiten, Garagen, Kellerräume, .....) frei zugängig sind.


Sollte der vorgegebene Termin für Sie nicht möglich sein, vereinbaren sie bitte mit dem zuständigen Sachbearbeiter einen anderen Termin.


Kontakt Stadtamt Steyregg
Malwina Ehrenmüller; +43 732 / 64 01 55 89; malwina.ehrenmueller@steyregg.at 


• Rauchfangkehrermeister
• Brandverhütungsstelle Linz


Fundamt

Fundgegenstände

 

Laut Sicherheitspolizeigesetz (SPG) Novelle 2002 § 14 Abs. 5 ist der Bürgermeister
Fundbehörde für alle verlorenen und vergessenen Gegenstände.


Abgabe innerhalb der Öffnungszeiten im Bürgerservice der Stadtgemeinde Steyregg. Für Fundgegenstände, die nicht während der Öffnungszeiten abgegeben werden können, wurde eine Einwurfbox vor dem Stadtamt angebracht.


Für bestimmte Gegenstände bzw. Fundorte gibt es Sonderregelungen.


Bei Verlust folgender Gegenstände ist bei der Bundespolizei (Polizeiinspektionen) eine Verlustanzeige zu erstatten.

• Kennzeichentafeln
• Führerschein, Heeresführerschein, Mopedausweis und Feuerwehrführerschein
• Zulassungsschein
• waffenrechtliche Dokumente
• Begleitpapiere nach dem Gefahrengutbeförderungsgesetz
• radioaktive Stoffe

 

oesterreich.gv.at Verloren/Gefunden


Förderung Tagesmutter/-vaterausbildung

In der Gemeinderatssitzung vom 22.06.2017 wurde die Förderung der Ausbildungskosten zur Tagesmutter/zum Tagesvater beschlossen. Es werden 4 SteyreggerInnen gefördert. Der Zuschuss zu den Ausbildungskosten beträgt 50 %.

 

Folgende Kriterien sind zu erfüllen:

Anspruchsberechtigt sind alle jene Personen, die sich seit 01.01.2017 bereits in der Ausbildung zur/zum Tagesmutter/-vater befunden bzw. in diesem Zeitraum diese Ausbildung begonnen haben. Gleiches gilt für jene Personen, die aufgrund einer entsprechenden pädagogischen Vorbildung nur mehr eine vom Stundenausmaß deutlich geringere Aufschulung zur/zum Tagesmutter/-vater absolvieren oder noch absolvieren müssen.

Die Förderhöhe beträgt ungeachtet dessen, ob es sich um die „Vollausbildung“ oder die „Aufschulung“ zur/zum Tagesmutter/-vater handelt, 50% der jeweils angefallenen Ausbildungskosten.

Die Förderung gelangt entsprechend des Antrages bei Arbeitsaufnahme im Gemeindegebiet von Steyregg zur Auszahlung. Die Anzahl der von den Tagesmüttern/-vätern betreuten Steyregger Kinder ist kein Kriterium für die Auszahlung der Ausbildungsunterstützung.

Sollte die Tätigkeit als Tagesmutter/-vater in Steyregg kürzer als ein Jahr ausgeübt werden, KANN seitens der Stadtgemeinde die Förderung zurückverlangt werden. Allerdings ist jeder Einzelfall individuell zu bewerten.

Es wird allen Interessierten, die im Jahr 2017 mit der Ausbildung begonnen haben, die Möglichkeit gegeben, diese auch abzuschließen, die Tätigkeit als Tagesmutter/-vater aufzunehmen und dann die Ausbildungsförderung seitens der Gemeinde Steyregg in Anspruch zu nehmen.

 

Folgende Unterlagen werden für die Abwicklung der Förderung benötigt:

  •  Kurs-/Ausbildungsbestätigung
  •  Zahlungsbeleg der Ausbildungskosten
  •  Bankverbindung

 

Kontakt Stadtamt Steyregg-Finanzservice
Silvia Holzer; Tel. +43 732 / 64 01 55-90; silvia.holzer@steyregg.at 


Handy-Signatur

Die Handy-Signatur ist der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt. Sie ist Ihre persönliche Unterschrift und somit Ihr digitaler Ausweis im Internet.

 

Aktivieren Sie die Handy-Signatur und profitieren Sie von zahlreichen Vorteilen! Unterschreiben und versenden Sie Ihre Dokumente elektronisch und lassen Sie sich Behördenpost über meinbrief.at zustellen.

 

Das benötigen Sie dafür:

  • gültiger Lichtbildausweis
  • Mindestalter 15 Jahre
  • eigenes Mobiltelefon
  • Passwort (6- bis 20-stellig, Buchstaben, Ziffern) 
  • Widerrufspasswort (4- bis 10-stellig, Buchstaben, Ziffern)

Vorteile der Handy-Signatur:

  • Zeitersparnis und Ortsunabhängigkeit durch Online-Nutzung
  • Amtswege von zu Hause aus erledigen
  • einfache Verwaltung wichtiger Dokumente mittels Archivierungsfunktion (digitaler Tresor)
  • Schutz vor Dokumenten- und Ausweisfälschung
  • kostenlose Nutzung
  • maximaler Sicherheitsstandard garantiert durch A-Trust

Hier können Sie die Handy-Signatur verwenden:

  • Dokumente elektronisch unterschreiben
  • Wohnsitzänderung
  • elektronische Zustellung über meinbrief.at
  • Daten im E-Tresor sicher verwalten
  • Finanz Online
  • Einblick in die Sozialversicherung (Versicherungszeiten, Kindergeld, Pensionskonto usw.)
  • Antrag auf Briefwahl
  • oesterreich.gv.at – Online Formulare
  • Antrag auf Kinderbetreuungsgeld
  • Antrag auf Studienbeihilfe
  • Strafregisterbescheinigung
  • Meldebestätigung und -auskunft
  • Unternehmensserviceportal
  • Einsicht in den Grünen Pass - Zertifikate 

Eine Liste aller Anwendungen finden Sie unter www.handy-signatur.at.


Registrierungen der Handy-Signatur
nur persönlich, mit gültigem Lichtbildausweis (Reisepass, Führerschein, …) zu den Bürgerservicezeiten am Gemeindeamt Steyregg
 

Hundehaltung in Oberösterreich

Meldepflicht - Oö. Hundehaltegesetz 2002

Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, hat dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen drei Tagen zu melden. Die Meldung hat zu enthalten:

  • Namen und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin
  • Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes
  • Name und Hauptwohnsitz jener Person, die den Hund zuletzt gehalten hat
  • allgemeinen Sachkundenachweis - die Ausbildung muss vor der Anschaffung des Hundes absolviert werden; Ausbildungsdauer mind. sechs Stunden! (gegebenenfalls erweiterete Sachkundenachweis)
  • Nachweis der Haftpflichtversicherung 
  • Registrierungsbestätigung (Chippen) - mit 1. September 2021

Die Beendigung des Haltens eines Hundes unter Angabe des Endigungsgrundes und unter Bekanntgabe eines allfälligen neuen Hundehalters oder einer neuen Hundehalterin ist innerhalb einer Woche der Gemeinde zu melden.

Definition Hundehalterinnen und Hundehalter
Die Person, die im eigenen Namen darüber zu entscheiden hat, wie der Hund zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist. Die Person muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und über die nötige Sachkunde für das Halten von Hunden verfügen. 

Der HundehalterIn darf den Hund nur durch Personen verwahren oder führen lassen, die psychisch, physisch und geistig in der Lage sind, den Verpflichtungen nachzukommen.

Dazu gehören dass,

  1. Menschen und Tiere durch den Hund nicht gefährdet werden, oder 
  2. Menschen und Tiere nicht über ein zumutbares Maß hinaus belästigt werden, oder
  3. er an öffentlichen Orten oder auf fremden Grundstücken nicht unbeaufsichtig herumlaufen kann.

 

 

Hundemarkenpflicht - § 2a Oö. Hundehaltegesetz 2002
Hunde, die in OÖ gehaltern werden, sind ab deren Anmeldung dauerhaft mit amtlichen Hundemarken zu kennzeichnen.

 

Abgabe - § 11 Oö. Hundehaltegesetz 2002

Gebühren und Abgaben
Hundemarke Euro 4,00 einmalig - Rückgabe an Gemeinde bei Hundeabmeldung

 

Mitführen von Hunden an öffentlichen Orten - § 6 Oö. Hundehaltegesetz 2002
Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
Bei Bedarf, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmittel, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie bei größeren Menschensammlungen (ab 50 Personen, z.B. Einkaufszentrum, Gaststätten, uvm.) an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

 

Entsorgung von Exkrementen
Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen. 

 

Nähere Information über Verlässlichkeit, der Auffälligkeit von Hunden und den Vollzug sowie der Strafbestimmungen können Sie dem Oö. Hundehaltegesetz 2002 entnehmen.

 

Kontakt Stadtamt Bürgerservice
Tel. +43 732 / 640 155, office@steyregg.at

Hundeanmeldung

Hundeanmeldung

anzeigen (PDF, 160 KB)

Hundeabmeldung

Hundeabmeldung

anzeigen (PDF, 103 KB)

Meldeamt

Informationen für Meldepflichtige

 

Eine Anmeldung ist innerhalb von drei Tagen ab Beziehen der Unterkunft vorzunehmen. Eine Abmeldung ist innerhalb von drei Tagen vor oder nach Aufgabe der Unterkunft vorzunehmen. Abmeldungen sind bei Aufgabe eines Nebenwohnsitzes oder bei Verzug ins Ausland notwendig.

Wenn ein neuer Hauptwohnsitz angemeldet wird, kann die für den neuen Hauptwohnsitz zuständige Behörde gleichzeitig mit der Anmeldung des neuen Wohnsitzes, die Abmeldung des alten Wohnsitzes durchführen.

vorzulegen sind

Österreicher*innen benötigen einen gültigen Reisepass, Personalausweis oder eine Geburtsurkunde
Fremde benötigen einen gültigen Reisepass oder Personalausweis
Nachweis eines akademischen Grades (nur wenn dieser noch nicht im Zentralen Melderegister eingetragen ist)


 

Meldegesetz

Für den Inhalt des Meldezettels ist, unabhängig wer den Meldezettel ausfüllt, immer der Meldepflichtige verantwortlich. Kontrollieren Sie daher den Meldezettel auf Richtigkeit, auch wenn er von der Behörde ausgefüllt wurde.

Wird aus dem bisherigen Hauptwohnsitz ein Nebenwohnsitz, so kann diese Meldung gleichzeitig bei der Anmeldung des neuen Hauptwohnsitzes erfolgen.

Neugeborene können bei der Anzeige der Geburt beim Geburtsstandesamt angemeldet werden.

Änderungen von Personenstand, Name, Staatsbürgerschaft werden direkt von den Standesämtern im Zentralen Melderegister eingetragen.

Bedenken Sie, dass eine Änderung des Hauptwohnsitzes auch noch weitere Mitteilungspflichten durch den Meldepflichtigen (KFZ-Zulassung, waffenrechtliche Urkunden..) begründen kann.


Kontakt Stadtamt Steyregg Bürgerservice
Tel. +43 732 / 64 01 55; office@steyregg.at


oesterreich.gv.at - An-/Abmeldung des Wohnsitzes

Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/innen und Schweizer Bürger/innen

Bei einer Anmeldung eines Wohnsitzes für EWR und Schweizer Bürger*innen, die beabsichtigen sich länger als 3 Monate in Österreich aufzuhalten, sind diese gemäß § 53 NAG verpflichtet, binnen 4 Monaten ab Einreise bei der Bezirkshauptmannschaft (Steyregg, Urfahr-Umgebung) eine sogenannte Anmeldebescheinigung zu beantragen.

 

Nähere Informationen und benötigte Urkunden und Nachweise finden Sie unter www.land-oberösterreich.gv.at oder im nachfolgenden Dokument. 

Anmeldebescheinigung Informationsblatt

Anmeldebescheinigung Informationsblatt

anzeigen (PDF, 38 KB)

Reisepass

Verfahrensablauf und Antragstellung
Voraussetzung für die Ausstellung eines österreichischen Reisepasses ist die österreichische Staatsbürgerschaft.

 

Der Antrag auf Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses kann bei der Stadtgemeinde Steyregg, Abteilung Bürgerservice, nur persönlich eingebracht werden. Zuständig für die Ausstellung ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

 

Bei der Antragstellung direkt bei der Bezirksverwaltungsbehörde (für Steyregg BH Urfahr-Umgebung) verkürzt sich die Ausstellungsdauer um 2-3 Tage, da der Post- und Bankweg entfällt. Der neue Reisepass wird innerhalb von ca. 7 - 14 Arbeitstagen per Post an die angegebene Adresse (z.B. Wohnung, Arbeitsstätte oder Passbehörde) zugestellt.

 

Minderjährige
Bei Beantragung eines Reisepasses für Minderjährige unter 18 Jahren muss die Vertretungsbefugnis nachgewiesen werden und das Kind muss zur Identitätsfeststellung
(ab Geburt, daher auch ein Baby) anwesend sein. Ab dem 8. Lebensjahr hat die Unterschrift eigenhändig zu erfolgen. 

 

Erfassung der Fingerabdrücke
Bei Personen ab 12 Jahren werden mit Hilfe von elektronischen Scannern die Fingerabdrücke erfasst. Der Scanner macht in der Regel von den Zeigefingern Bilder, die dann auf einem Chip im Pass gespeichert werden.
Ein Reisepass mit Chip kann am kleinen goldfarbenen Symbol auf der äußeren Umschlagseite unter dem Wort „Passwort“ erkannt werden.


Eine Reisepass-Neuausstellung ist u.a. in folgenden Fällen notwendig

  • Alter Reisepass ist abgelaufen
  • Namensänderung
  • Reisepass gibt die Identität nicht wieder (Foto unerkennbar)
  • Verlust oder Diebstahl

mitzubringen sind

Wenn Reisepass vorhanden
Abgelaufener Reisepass (nicht länger als 5 Jahre abgelaufen)
Passbild (nach best. Passbildkriterien und nicht älter als 6 Monate)

Wenn Reisepass NICHT vorhanden
Amtlicher Lichtbildausweis oder eine Identitätszeuge/zeugin
Passbild (nach bestimmten Passbildkriterien und nicht älter als 6 Monate) Geburtsurkunde
Staatsbürgerschaftsnachweis
Eventuell Heiratsurkunde
Eventuelle urkundlicher Nachweis des akademischen Grades
Eventuell Diebstahlsanzeige (Polizei)
Eventuell Verlustanzeige (wird direkt am Gemeindeamt ausgestellt)
Eventuell Obsorgeberechtigung bzw. Scheidungsurteil bei Antragstellung eines Kinderreisepasses

Gebühr
0-2 Jahre: gebührenfrei
2-12 Jahre: € 30,00
ab 12 Jahre: € 75,90
Expresspass: € 100,00 (Antragstellung direkt bei BH-UU)
1-Tages-Expresspass: € 220,00 (Antragstellung direkt bei BH-UU)
Notpass: € 75,90 (Antragstellung direkt bei BH-UU)
Diese Gebühr ist eine Pauschalgebühr, d.h. es sind keine weiteren Gebühren zu entrichten.

Gültigkeit
0-2 Jahre: 2 Jahre gültig
2-12 Jahre: 5 Jahre gültig
ab 12 Jahre: 10 Jahre gültig
Expresspass, 1-Tages-Expresspass: Wie oben nach dem Alter beschrieben.
Notpass: Während der Urlaubsdauer, max. 1 Jahr gültig.

Antragsdauer
Reisepass: 7 – 14 Arbeitstage
Expresspass: 3 Arbeitstage (Antragstellung direkt bei BH-UU)
1-Tages-Expresspass: Zustellung am nächsten Arbeitstag (Antragstellung direkt bei BH-UU)
Notpass: Sofort (Antragstellung direkt bei BH-UU)

Hochzeitsreisepass
Sollten Sie kurze Zeit nach der Heirat ins Ausland reisen wollen, muss bei Namensänderung ein neuer Reisepass ausgestellt werden. Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig vor der Hochzeit beim Stadtamt/Bürgerservice.

Zweit-Reisepass
Bei Vorliegen und Glaubhaftmachung von persönlichen oder beruflichen wichtigen Gründen, kann bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses ein weiterer Reisepass mit einer max. Gültigkeitsdauer von 3 bzw. 5 Jahren beantragt werden. Dieser kostet ebenfalls 75,90 €.

Passversagung und Entziehung eines Reisepasses
Sollte der Passbehörde bei Neuausstellung Tatsachen bekannt werden, die eine Passversagung rechtfertigen, wird kein Pass aufgestellt (§ 14 PassG).
Werden solche Tatsachen nach Ausstellung des Reisepasses bekannt, muss die Behörde den Reisepass entziehen (§ 15 PassG).


Kontakt Stadtamt Steyregg Bürgerservice
Tel. +43 732 / 64 01 55; office@steyregg.at 


oesterreich.gv.at - Reisepass


Steyregg SMS-Info-Service

ein kostenloses Angebot für Steyreggerinnen und Steyregger

 

Viel zu viele Termine zu merken? 
Manches könnte man ganz praktisch mit einer rechtzeitigen Erinnerungs-SMS auf Ihr Handy oder per E-Mail lösen.

 

Nutzen Sie dafür das kostenlose SMS-Service der Stadtgemeinde Steyregg

  • Entleerungstermin für ihre Restmülltonne
  • Abholung Gelber Sack
  • Straßensperren
  • Wahlergebnisse
  • Veranstaltungstermine 
  • aktuelle Informationen aus der Gemeinde

 

Alle weiteren Informationen zur Registrierung erhalten Sie nach dem Anklicken des Links

!!WICHTIG: Vergessen Sie bitte nicht für Infos zu Straßensperren und allgemeinen Infos das entsprechende Häkchen im Nachrichtencenter zu aktivieren!!

 

Anmeldelink https://steyregg.riskommunal.net
Eine Änderung oder Abmeldung nach erfolgter Anmeldung ist natürlich jederzeit möglich. 

 

Kontakt Stadtamt Steyregg
Petra Gschwandtner, Tel. +43 732 / 64 01 55-62, petra.gschwandtner@steyregg.at 


Semesterticketförderung & Förderung Klimaticket für Studenten

Wer wird gefördert?


Studentinnen und Studenten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, welche während des gesamten Semesters bzw. Jahres ihren Hauptwohnsitz in Steyregg haben.


Gefördert werden nur Semestertickets, für die es eine Vergünstigung für mit Hauptwohnsitz Lebende in der Universitätsstadt gibt. Beim Klimaticket wird jegliche Kategorie gefördert.


Förderungsbetrag Semesterticket
Der Förderungsbetrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Normalpreis für SteyreggerInnen und dem ermäßigten Ticketpreis der Universitätsstadt.

Die Höhe der Förderung hängt von der örtlichen Förderungspraxis ab.


Ein Beispiel:
Das Semesterticket der Wien Linien kostet Euro 150,00 (Stand 2016).
Ein Student mit Hauptwohnsitz in Wien bezahlt für dieses Ticket Euro 75,00.
Ist der StudentIn in Steyregg mit Hauptwohnsitz gemeldet erhält er eine Förderung in Höhe von Euro 75,00 und das Ticket kostet ebenfalls nur Euro 75,00.

 

Förderungsbetrag Klimaticket
Der Förderungsbetrag beträgt einmalig Euro 250,- pro Jahr.

 


Wie erhält man die Förderung?
Das Förderungsformular ist zusammen mit der Inskriptionsbestätigung und dem Original-Ticket mit Quittung (Zahlungsbestätigung) am Stadtamt vorzulegen. Die Auszahlung erfolgt ausnahmslos über den Bankweg.


Das Förderungsansuchen muss bis spätestens 2 Monate nach Beginn des jeweiligen Semesters eingelangt sein.


Nähere Informationen am Stadtamt Steyregg-Finanzservice
Silvia Holzer; Tel. +43 732 / 64 01 55-90; silvia.holzer@steyregg.at 

Formular Semesterticketförderung

Formular Semesterticketförderung

anzeigen (PDF, 130 KB)

Taxiförderung für Personen mit geringem Einkommen

Wer wird gefördert?


Personen aus einkommensschwachen Haushalten mit Hauptwohnsitz in Steyregg.


Ein entsprechender Nachweis ist jedem Förderungsformular beizulegen.
Einkommensnachweis des gesamten Haushaltes (z.B. Jahreslohnzettel oder Lohnzettel der letzten 3 Monate).


Die Haushaltseinkommensgrenze richtet sich dabei nach dem gültigen Ausgleichzulagenrichtsatz.


Wie wird gefördert?
Pro Taxifahrt wird ein Zuschuss in Höhe von max. Euro 15,00 gewährt.


Wie oft wird gefördert?
Pro Quartal werden max. 13 Fahrten gefördert. Die maximale Förderung pro Quartal beträgt somit  Euro 195,00.


Wie erhält man die Förderung?
Über die Fahrt ist vom Taxilenker eine Rechnung mit Namen und Datum zu verlangen.
Nach Ablauf eines Quartals können die gesammelten Rechnungen zusammen mit dem Förderungsformular und entsprechendem Einkommensnachweis am Stadtamt vorgelegt werden.


Die Rechnungen sind zu nummerieren (1 bis max. 13) und in das Formular einzutragen.
Die Auszahlung erfolgt ausnahmslos über den Bankweg.


Beispiel:
Fahrten von 01.01. bis 31.03. (1. Quartal) – Abrechnungszeitraum ist daher 01.04. bis 30.06. (2.Quartal)


Nähere Informationen am Stadtamt Steyregg-Finanzservice
Silvia Holzer; Tel. +43 732 64 01 55-90; silvia.holzer@steyregg.at

Formular Taxiförderung

Formular Taxiförderung

anzeigen (PDF, 150 KB)

Jugendtaxiförderung

Wer wird gefördert?


Jugendliche ohne eigenes Einkommen mit Hauptwohnsitz in Steyregg, für die die Eltern Familienbeihilfe beziehen (Lehrlinge, Schüler, Studenten) sowie zusätzlich Grundwehr- und Zivildiener. Generell werden diese Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gefördert. Ein entsprechender Nachweis ist jedem Förderungsformular beizulegen.


Wie wird gefördert?
Pro Fahrt nach Steyregg in der Zeit von 22:00 bis 05:00 Uhr früh wird ein Zuschuss in Höhe von max. Euro 15,00 gewährt.


Wie oft wird gefördert?
Pro Quartal werden max. 13 Fahrten gefördert. Die maximale Förderung pro Quartal beträgt somit Euro 195,00.


Wie erhält man die Förderung?
Über die Fahrt ist vom Taxilenker eine Rechnung mit Namen, Datum und Uhrzeit zu verlangen. Nach Ablauf eines Quartals können die gesammelten Rechnungen zusammen mit dem Förderungsformular und entsprechendem Nachweis (Ausweiskopie) am Stadtamt vorgelegt werden.


Die Rechnungen sind zu nummerieren (1 bis max. 13) und in das Formular einzutragen. Die Auszahlung erfolgt ausnahmslos über den Bankweg.


Beispiel:
Fahrten von 01.01. bis 31.03. (1. Quartal) – Abrechnungszeitraum ist daher 01.04. bis 30.6. (2.Quartal)


Nähere Informationen am Stadtamt Steyregg-Finanzservice
Silvia Holzer; Tel. +43 732 / 64 01 55-90; silvia.holzer@steyregg.at 

Formular Jugendtaxiförderung

Formular Jugendtaxiförderung

anzeigen (PDF, 106 KB)

HotSpot WLAN Steyregg

Rund um das Gebäude des Stadtamtes Steyregg können Sie unseren kostenlosen WLAN Zugang nutzen!

Speed24 (in der Zeit von 05:00-22:00 Uhr)


Öffentliches WC

Öffentliches WC Fischergasse (wird seit 12.3.2021 - aufgrund zahlreicher Vorfälle von Vandalismus - Videoüberwacht)
Dieses befindet sich in unmittelbarer Nähe des Kindergartens, des Spielplatzes sowie von und zur Bushaltestelle „Linzer Straße“.
Wintermonate täglich von 08:00-18:00 Uhr
Sommermonate täglich von 08:00-21:00 Uhr


Öffentliches WC Volksheim Steyregg
Immer geöffnet


Wir ersuchen sie, das „Örtchen“ so zu verlassen, wie Sie es selbst anzutreffen wünschen.


Grundbuchsauszug Online

Sie können auf folgender Seite online einen Grundbuchsauszug anfordern:

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