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Wir freuen uns Ihnen mitteilen zu dürfen, dass mit 19. März 2019 die Online-Plattform oesterreich.gv.at mit der zugehörigen App “Digitales Amt” in Betrieb genommen wurde. E-Government-Services und die Möglichkeit Amtswege digital zu erledigen, sind wesentliche Anforderungen von BürgerInnen. Mit oesterreich.gv.at und der Mobile App „Digitales Amt“ wird ein zentraler Zugang zu sämtlichen digitalen Amtsservices geschaffen. Das Portal help.gv.at geht gänzlich in oesterreich.gv.at auf. Besonders zukunftsreif ist die Plattform auch durch ein neues, modernes Content-Management-System und die Vorbereitung auf die nächste Stufe der elektronischen Hochsicherheit, den elektronischen Identitätsnachweis eID.
Die Feuerpolizeiliche Überprüfung, wird in der Umgangssprache zur „Feuerbeschau“ reduziert Die Feuerbeschau ist ein wichtiger Beitrag für den Schutz und die Sicherheit der Menschen in unserem Land.
Oftmals sind es unentdeckte Gefahren, die im gewohnten Lebensraum unbeachtet und unbewusst schlummern, aber zu großen Risiken werden können. Die Experten -Sachverständige der Brandverhütungsstelle - sind dafür ausgebildet, diese Gefahrenquellen zu erkennen und im Anschluss daran gemeinsam mit den Menschen vor Ort Lösungswege aufzuzeigen.
Die Feuerbeschau schützt nicht nur Sie, Ihre Familie und Ihr Eigentum, sondern auch benachbarte Gebäude vor übergreifenden Gefahren und ist damit ein wichtiger Beitrag für ein sicheres Leben.
Ein Bauwerk wird im Laufe der Zeit durch das Nutzen und Bewohnen verändert. Durch Betriebsblindheit und Gewohnheit können daher ungewollt Sicherheitsrisiken entstehen. Diese aufzuzeigen und zu beseitigen ist Sinn der feuerpolizeilichen Beschau.
Die Durchführung erstreckt sich auf alle Bauwerke einschließlich aller Nebengebäude, sofern diese beheizt oder bestromt sind.
Grundsätzlich werden die Eigentümer der Objekte mindestens 2 Wochen vor einer Überprüfung schriftlich informiert. Der Hauseigentümer hat seine Mieter nötigenfalls davon in Kenntnis zu setzen und Sorge zu tragen, dass alle Bereiche (Wohnungen, Betriebsräumlichkeiten, Garagen, Kellerräume, .....) frei zugängig sind.
Sollte der vorgegebene Termin für Sie nicht möglich sein, vereinbaren sie bitte mit dem zuständigen Sachbearbeiter einen anderen Termin.
Kontakt Stadtamt Steyregg Malwina Ehrenmüller; +43 732 / 64 01 55 89; malwina.ehrenmueller@steyregg.at
• Rauchfangkehrermeister • Brandverhütungsstelle Linz
Fundgegenstände
Laut Sicherheitspolizeigesetz (SPG) Novelle 2002 § 14 Abs. 5 ist der Bürgermeister Fundbehörde für alle verlorenen und vergessenen Gegenstände.
Abgabe innerhalb der Öffnungszeiten im Bürgerservice der Stadtgemeinde Steyregg. Für Fundgegenstände, die nicht während der Öffnungszeiten abgegeben werden können, wurde eine Einwurfbox vor dem Stadtamt angebracht.
Für bestimmte Gegenstände bzw. Fundorte gibt es Sonderregelungen.
Bei Verlust folgender Gegenstände ist bei der Bundespolizei (Polizeiinspektionen) eine Verlustanzeige zu erstatten.
• Kennzeichentafeln • Führerschein, Heeresführerschein, Mopedausweis und Feuerwehrführerschein • Zulassungsschein • waffenrechtliche Dokumente • Begleitpapiere nach dem Gefahrengutbeförderungsgesetz • radioaktive Stoffe
oesterreich.gv.at Verloren/Gefunden
In der Gemeinderatssitzung vom 22.06.2017 wurde die Förderung der Ausbildungskosten zur Tagesmutter/zum Tagesvater beschlossen. Es werden 4 SteyreggerInnen gefördert. Der Zuschuss zu den Ausbildungskosten beträgt 50 %.
Folgende Kriterien sind zu erfüllen:
Anspruchsberechtigt sind alle jene Personen, die sich seit 01.01.2017 bereits in der Ausbildung zur/zum Tagesmutter/-vater befunden bzw. in diesem Zeitraum diese Ausbildung begonnen haben. Gleiches gilt für jene Personen, die aufgrund einer entsprechenden pädagogischen Vorbildung nur mehr eine vom Stundenausmaß deutlich geringere Aufschulung zur/zum Tagesmutter/-vater absolvieren oder noch absolvieren müssen.
Die Förderhöhe beträgt ungeachtet dessen, ob es sich um die „Vollausbildung“ oder die „Aufschulung“ zur/zum Tagesmutter/-vater handelt, 50% der jeweils angefallenen Ausbildungskosten.
Die Förderung gelangt entsprechend des Antrages bei Arbeitsaufnahme im Gemeindegebiet von Steyregg zur Auszahlung. Die Anzahl der von den Tagesmüttern/-vätern betreuten Steyregger Kinder ist kein Kriterium für die Auszahlung der Ausbildungsunterstützung.
Sollte die Tätigkeit als Tagesmutter/-vater in Steyregg kürzer als ein Jahr ausgeübt werden, KANN seitens der Stadtgemeinde die Förderung zurückverlangt werden. Allerdings ist jeder Einzelfall individuell zu bewerten.
Es wird allen Interessierten, die im Jahr 2017 mit der Ausbildung begonnen haben, die Möglichkeit gegeben, diese auch abzuschließen, die Tätigkeit als Tagesmutter/-vater aufzunehmen und dann die Ausbildungsförderung seitens der Gemeinde Steyregg in Anspruch zu nehmen.
Folgende Unterlagen werden für die Abwicklung der Förderung benötigt:
Kontakt Stadtamt Steyregg-Finanzservice Silvia Holzer; Tel. +43 732 / 64 01 55-90; silvia.holzer@steyregg.at
Die ID-Austria ist der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt.
Sie ist Ihre persönliche Unterschrift und somit Ihr digitaler Ausweis im Internet.
Aktivieren Sie die ID-Austria und profitieren Sie von zahlreichen Vorteilen! Unterschreiben und versenden Sie Ihre Dokumente elektronisch und lassen Sie sich Behördenpost über meinbrief.at zustellen.
Voraussetzung für die Registrierung der ID-Austria
- Antragstellung ab dem 14. Lebensjahr (auch ohne gesetzlichen Vertreter) - Österreichische Staatsbürgerschaft (ausländische Staatsbürger müssen zur Landespolizeidirektion OÖ) - Smartphone (mit Sicherheitseinstellung Fingerprint/Face-ID) - Hauptwohnsitz in der „eigenen Gemeinde“ - Österr. Reisepass oder Personalausweis - 1 neues Foto (nicht älter als 6 Monate und den Passkriterien entsprechend) - Persönliche Beantragung
Vorteile der ID-Austria:
Hier können Sie die ID-Austria verwenden:
Weitere Details zur ID Austria finden Sie auf der Website:
https://www.oesterreich.gv.at
Meldepflicht - Oö. Hundehaltegesetz 2002
Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, hat dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen drei Tagen zu melden. Die Meldung hat zu enthalten:
Die Beendigung des Haltens eines Hundes unter Angabe des Endigungsgrundes und unter Bekanntgabe eines allfälligen neuen Hundehalters oder einer neuen Hundehalterin ist innerhalb einer Woche der Gemeinde zu melden.
Definition Hundehalterinnen und Hundehalter Die Person, die im eigenen Namen darüber zu entscheiden hat, wie der Hund zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist. Die Person muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und über die nötige Sachkunde für das Halten von Hunden verfügen.
Der HundehalterIn darf den Hund nur durch Personen verwahren oder führen lassen, die psychisch, physisch und geistig in der Lage sind, den Verpflichtungen nachzukommen.
Dazu gehören dass,
Hundemarkenpflicht - § 2a Oö. Hundehaltegesetz 2002 Hunde, die in OÖ gehaltern werden, sind ab deren Anmeldung dauerhaft mit amtlichen Hundemarken zu kennzeichnen.
Abgabe - § 11 Oö. Hundehaltegesetz 2002
Gebühren und Abgaben Hundemarke Euro 4,00 einmalig - Rückgabe an Gemeinde bei Hundeabmeldung
Mitführen von Hunden an öffentlichen Orten - § 6 Oö. Hundehaltegesetz 2002 Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Bei Bedarf, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmittel, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie bei größeren Menschensammlungen (ab 50 Personen, z.B. Einkaufszentrum, Gaststätten, uvm.) an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.
Entsorgung von Exkrementen Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.
Nähere Information über Verlässlichkeit, der Auffälligkeit von Hunden und den Vollzug sowie der Strafbestimmungen können Sie dem Oö. Hundehaltegesetz 2002 entnehmen.
Kontakt Stadtamt Bürgerservice Tel. +43 732 / 640 155, office@steyregg.at
Hundeanmeldung
Hundeabmeldung
Sachkunde-Kurs für Hunde; Kremsmünster
Sachkunde-Kurs für Hunde; Steyregg
Eine Anmeldung ist innerhalb von drei Tagen ab Beziehen der Unterkunft vorzunehmen. Eine Abmeldung ist innerhalb von drei Tagen vor oder nach Aufgabe der Unterkunft vorzunehmen. Abmeldungen sind bei Aufgabe eines Nebenwohnsitzes oder bei Verzug ins Ausland notwendig.
Wenn ein neuer Hauptwohnsitz angemeldet wird, kann die für den neuen Hauptwohnsitz zuständige Behörde gleichzeitig mit der Anmeldung des neuen Wohnsitzes, die Abmeldung des alten Wohnsitzes durchführen.
Österreicher*innen benötigen einen gültigen Reisepass, Personalausweis oder eine Geburtsurkunde Fremde benötigen einen gültigen Reisepass oder Personalausweis Nachweis eines akademischen Grades (nur wenn dieser noch nicht im Zentralen Melderegister eingetragen ist)
Für den Inhalt des Meldezettels ist, unabhängig wer den Meldezettel ausfüllt, immer der Meldepflichtige verantwortlich. Kontrollieren Sie daher den Meldezettel auf Richtigkeit, auch wenn er von der Behörde ausgefüllt wurde. Wird aus dem bisherigen Hauptwohnsitz ein Nebenwohnsitz, so kann diese Meldung gleichzeitig bei der Anmeldung des neuen Hauptwohnsitzes erfolgen. Neugeborene können bei der Anzeige der Geburt beim Geburtsstandesamt angemeldet werden. Änderungen von Personenstand, Name, Staatsbürgerschaft werden direkt von den Standesämtern im Zentralen Melderegister eingetragen. Bedenken Sie, dass eine Änderung des Hauptwohnsitzes auch noch weitere Mitteilungspflichten durch den Meldepflichtigen (KFZ-Zulassung, waffenrechtliche Urkunden..) begründen kann. Kontakt Stadtamt Steyregg Bürgerservice Tel. +43 732 / 64 01 55; office@steyregg.at oesterreich.gv.at - An-/Abmeldung des Wohnsitzes
Bei einer Anmeldung eines Wohnsitzes für EWR und Schweizer Bürger*innen, die beabsichtigen sich länger als 3 Monate in Österreich aufzuhalten, sind diese gemäß § 53 NAG verpflichtet, binnen 4 Monaten ab Einreise bei der Bezirkshauptmannschaft (Steyregg, Urfahr-Umgebung) eine sogenannte Anmeldebescheinigung zu beantragen.
Nähere Informationen und benötigte Urkunden und Nachweise finden Sie unter www.land-oberösterreich.gv.at oder im nachfolgenden Dokument.
Information für EWR-Bürger/innen und Schweizer Bürger/innen – Anmeldebescheinigung
Meldezettel
Der Antrag auf Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses und/oder Personalausweis kann bei der Stadtgemeinde Steyregg, Abteilung Bürgerservice, nur persönlich eingebracht werden. Zuständig für die Ausstellung ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
Bei der Antragstellung direkt bei der Bezirksverwaltungsbehörde (für Steyregg BH Urfahr-Umgebung) verkürzt sich die Ausstellungsdauer um 2-3 Tage, da der Post- und Bankweg entfällt. Bei Antragstellung am Stadtamt Steyregg erfolgt die Zustellung innerhalb von ca. 7 - 14 Arbeitstagen per Post an die angegebene Adresse (z.B. Wohnung, Arbeitsstätte oder Passbehörde).
Minderjährige Bei Beantragung eines Reisepasses/Personalausweises für Minderjährige unter 18 Jahren muss die Vertretungsbefugnis nachgewiesen werden und das Kind muss zur Identitätsfeststellung (ab Geburt, daher auch ein Baby) anwesend sein. Ab dem 8. Lebensjahr hat die Unterschrift eigenhändig zu erfolgen.
Erfassung der Fingerabdrücke Bei Personen ab 12 Jahren werden mit Hilfe von elektronischen Scannern die Fingerabdrücke erfasst. Der Scanner macht in der Regel von den Zeigefingern Bilder, die dann auf einem Chip im Pass gespeichert werden. Ein Reisepass mit Chip kann am kleinen goldfarbenen Symbol auf der äußeren Umschlagseite unter dem Wort „PASSPORT“ erkannt werden.
Eine Reisepass-Neuausstellung ist u.a. in folgenden Fällen notwendig
Wenn Reisepass/Personalausweis vorhanden Abgelaufener Reisepass/Personalausweis (nicht länger als 5 Jahre abgelaufen) Passbild (nach best. Passbildkriterien und nicht älter als 6 Monate)
Wenn Reisepass/Personalausweis NICHT vorhanden Amtlicher Lichtbildausweis oder eine Identitätszeuge/zeugin Passbild (nach bestimmten Passbildkriterien und nicht älter als 6 Monate) Geburtsurkunde Staatsbürgerschaftsnachweis Eventuell Heiratsurkunde Eventuelle urkundlicher Nachweis des akademischen Grades Eventuell Diebstahlsanzeige (Polizei) Eventuell Verlustanzeige (wird direkt am Gemeindeamt ausgestellt) Eventuell Obsorgeberechtigung bzw. Scheidungsurteil bei Antragstellung eines Kinderreisepasses
Gebühr Personalausweis 0-2 Jahre: gebührenfrei 2-12 Jahre: € 27,00 ab 12 Jahre: € 62,00
Gebühr Reisepass 0-2 Jahre: gebührenfrei 2-12 Jahre: € 30,00 ab 12 Jahre: € 75,90 Expresspass: € 100,00 (Antragstellung direkt bei BH-UU) 1-Tages-Expresspass: € 220,00 (Antragstellung direkt bei BH-UU) Notpass: € 75,90 (Antragstellung direkt bei BH-UU) Diese Gebühr ist eine Pauschalgebühr, d.h. es sind keine weiteren Gebühren zu entrichten. Gültigkeit Reisepass/Personalausweis 0-2 Jahre: 2 Jahre gültig 2-12 Jahre: 5 Jahre gültig ab 12 Jahre: 10 Jahre gültig Expresspass, 1-Tages-Expresspass: Wie oben nach dem Alter beschrieben. Notpass: Während der Urlaubsdauer, max. 1 Jahr gültig. Antragsdauer Reisepass: 7 – 14 Arbeitstage Expresspass: 3 Arbeitstage (Antragstellung direkt bei BH-UU) 1-Tages-Expresspass: Zustellung am nächsten Arbeitstag (Antragstellung direkt bei BH-UU) Notpass: Sofort (Antragstellung direkt bei BH-UU) Hochzeitsreisepass Sollten Sie kurze Zeit nach der Heirat ins Ausland reisen wollen, muss bei Namensänderung ein neuer Reisepass beantragt werden.
Für den Hochzeitspass sind die selben Unterlagen notwendig wie bei einem normalen Reisepass-Antrag (sh. Tab "Mitzubringen sind"), jedoch wird zusätzlich noch ein Aufgebot vom Standesamt mit Siegel und Unterschrift benötigt.
Der Hochzeitspass wird Ihnen am Tag der Hochzeit übergeben.
ACHTUNG: Ein Hochzeitsreisepass darf nur von der Gemeinde beantrag werden in der geheiratet wird. Der Passantrag darf maximal 30 Tage vor Eheschließung gestellt werden. Zweit-Reisepass Bei Vorliegen und Glaubhaftmachung von persönlichen oder beruflichen wichtigen Gründen, kann bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses ein weiterer Reisepass mit einer max. Gültigkeitsdauer von 3 bzw. 5 Jahren beantragt werden. Dieser kostet ebenfalls 75,90 €. Passversagung und Entziehung eines Reisepasses Sollte der Passbehörde bei Neuausstellung Tatsachen bekannt werden, die eine Passversagung rechtfertigen, wird kein Pass aufgestellt (§ 14 PassG). Werden solche Tatsachen nach Ausstellung des Reisepasses bekannt, muss die Behörde den Reisepass entziehen (§ 15 PassG). Kontakt Stadtamt Steyregg Bürgerservice Tel. +43 732 / 64 01 55; office@steyregg.at oesterreich.gv.at - Reisepass
Viel zu viele Termine zu merken? Manches könnte man ganz praktisch mit einer rechtzeitigen Erinnerungs-SMS auf Ihr Handy oder per E-Mail lösen.
Nutzen Sie dafür das kostenlose SMS-Service der Stadtgemeinde Steyregg
Die gewünschten Abos müssen in der GEM2GO-App aktiviert werden.
Alle weiteren Informationen zur Registrierung erhalten Sie nach dem Anklicken des Links
!!WICHTIG: Vergessen Sie bitte nicht für Infos zu Straßensperren und allgemeinen Infos das entsprechende Häkchen im Nachrichtencenter zu aktivieren!!
Anmeldelink https://steyregg.riskommunal.net Eine Änderung oder Abmeldung nach erfolgter Anmeldung ist natürlich jederzeit möglich.
Kontakt Stadtamt Steyregg Sandra Tenreiter, Tel. +43 732 / 64 01 55-62, sandra.tenreiter@steyregg.at
Wer wird gefördert?
Studentinnen und Studenten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, welche während des gesamten Semesters bzw. Jahres ihren Hauptwohnsitz in Steyregg haben.
Gefördert werden nur Semestertickets, für die es eine Vergünstigung für mit Hauptwohnsitz Lebende in der Universitätsstadt gibt. Beim Klimaticket wird jegliche Kategorie gefördert.
Förderungsbetrag Semesterticket Der Förderungsbetrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Normalpreis für SteyreggerInnen und dem ermäßigten Ticketpreis der Universitätsstadt.
Die Höhe der Förderung hängt von der örtlichen Förderungspraxis ab.
Ein Beispiel: Das Semesterticket der Wien Linien kostet Euro 150,00 (Stand 2016). Ein Student mit Hauptwohnsitz in Wien bezahlt für dieses Ticket Euro 75,00. Ist der StudentIn in Steyregg mit Hauptwohnsitz gemeldet erhält er eine Förderung in Höhe von Euro 75,00 und das Ticket kostet ebenfalls nur Euro 75,00.
Förderungsbetrag Klimaticket Der Förderungsbetrag beträgt einmalig Euro 250,- pro Jahr.
Wie erhält man die Förderung? Das Förderungsformular ist zusammen mit der Inskriptionsbestätigung und dem Original-Ticket mit Quittung (Zahlungsbestätigung) am Stadtamt vorzulegen. Die Auszahlung erfolgt ausnahmslos über den Bankweg.
Das Förderungsansuchen muss bis spätestens 2 Monate nach Beginn des jeweiligen Semesters eingelangt sein.
Nähere Informationen am Stadtamt Steyregg-Finanzservice Silvia Holzer; Tel. +43 732 / 64 01 55-90; silvia.holzer@steyregg.at
Förderung Klimaticket für Jugendliche
Förderung Klimaticket für Studenten
Förderung Semesterticket für Studenten
Personen aus einkommensschwachen Haushalten mit Hauptwohnsitz in Steyregg.
Ein entsprechender Nachweis ist jedem Förderungsformular beizulegen. Einkommensnachweis des gesamten Haushaltes (z.B. Jahreslohnzettel oder Lohnzettel der letzten 3 Monate).
Die Haushaltseinkommensgrenze richtet sich dabei nach dem gültigen Ausgleichzulagenrichtsatz.
Wie wird gefördert? Pro Taxifahrt wird ein Zuschuss in Höhe von max. Euro 15,00 gewährt.
Wie oft wird gefördert? Pro Quartal werden max. 13 Fahrten gefördert. Die maximale Förderung pro Quartal beträgt somit Euro 195,00.
Wie erhält man die Förderung? Über die Fahrt ist vom Taxilenker eine Rechnung mit Namen und Datum zu verlangen. Nach Ablauf eines Quartals können die gesammelten Rechnungen zusammen mit dem Förderungsformular und entsprechendem Einkommensnachweis am Stadtamt vorgelegt werden.
Die Rechnungen sind zu nummerieren (1 bis max. 13) und in das Formular einzutragen. Die Auszahlung erfolgt ausnahmslos über den Bankweg.
Beispiel: Fahrten von 01.01. bis 31.03. (1. Quartal) – Abrechnungszeitraum ist daher 01.04. bis 30.06. (2.Quartal)
Nähere Informationen am Stadtamt Steyregg-Finanzservice Silvia Holzer; Tel. +43 732 64 01 55-90; silvia.holzer@steyregg.at
Taxi-Förderung für Personen mit geringem Einkommen
Jugendliche ohne eigenes Einkommen mit Hauptwohnsitz in Steyregg, für die die Eltern Familienbeihilfe beziehen (Lehrlinge, Schüler, Studenten) sowie zusätzlich Grundwehr- und Zivildiener. Generell werden diese Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gefördert. Ein entsprechender Nachweis ist jedem Förderungsformular beizulegen.
Wie wird gefördert? Pro Fahrt nach Steyregg in der Zeit von 22:00 bis 05:00 Uhr früh wird ein Zuschuss in Höhe von max. Euro 15,00 gewährt.
Wie erhält man die Förderung? Über die Fahrt ist vom Taxilenker eine Rechnung mit Namen, Datum und Uhrzeit zu verlangen. Nach Ablauf eines Quartals können die gesammelten Rechnungen zusammen mit dem Förderungsformular und entsprechendem Nachweis (Ausweiskopie) am Stadtamt vorgelegt werden.
Beispiel: Fahrten von 01.01. bis 31.03. (1. Quartal) – Abrechnungszeitraum ist daher 01.04. bis 30.6. (2.Quartal)
Förderung Jugendtaxi
Rund um das Gebäude des Stadtamtes Steyregg können Sie unseren kostenlosen WLAN Zugang nutzen!
Speed24 (in der Zeit von 05:00-22:00 Uhr)
Öffentliches WC Fischergasse (wird seit 12.3.2021 - aufgrund zahlreicher Vorfälle von Vandalismus - Videoüberwacht) Dieses befindet sich in unmittelbarer Nähe des Kindergartens, des Spielplatzes sowie von und zur Bushaltestelle „Linzer Straße“. Wintermonate täglich von 08:00-18:00 Uhr Sommermonate täglich von 08:00-21:00 Uhr
Öffentliches WC Volksheim Steyregg Immer geöffnet
Wir ersuchen sie, das „Örtchen“ so zu verlassen, wie Sie es selbst anzutreffen wünschen.
Sie können auf folgender Seite online einen Grundbuchsauszug anfordern:
https://www.grundbuchauszug-online.at/