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Für Personen, die aufgrund einer Behinderung dauerhaft in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, ist ein Parkraum freizuhalten. Diese Parkplätze sind durch das Verkehrszeichen "Halten und Parken verboten" in Verbindung mit einer Zusatztafel mit dem Behindertensymbol und dem Wort "ausgenommen" erkennbar.
Auf solchen Parkplätzen dürfen nur Fahrzeuge mit einem Parkausweis (Ausweis gemäß § 29b StVO) parken. Zuwiderrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden mit Geldstrafen belegt bzw. abgeschleppt.