Ableitung von privaten Dach- und sonstigen Oberflächenwässern

Gemäß § 21 Abs 1 OÖ. Straßengesetz ist die Ableitung von privaten Dach- und sonstigen Oberflächenwässern wie zum Beispiel Brunnenüberwässern oder Drainagewässern auf öffentliches Gut (Straßen, Gehsteige, usw) verboten.

 

Leider werden immer wieder derartige Ausleitungen festgestellt, die vor allem in den Wintermonaten ein erhebliches Gefahrenpotential bergen. Wir ersuchen daher alle Hausbesitzer, derartige Ableitungen zu unterlassen und dieses Wasser auf eigenem Grund und Boden zur Versickerung zu bringen.

 

Es gibt aber auch andere Alternativen: nutzen Sie Dachwässer beispielsweise als Brauchwasser zur Bewässerung Ihres Gartens und schonen Sie dadurch unsere Trinkwasserreserven

10. April 2019