Freizeitwohnungspauschale

Mit 1.1.2019 wurde im Rahmen des Oö. Tourismusgesetzes die Freizeitwohnungspauschale oberösterreichweit eingeführt. 


Als Wohnung gilt jede im Gebäude- und Wohnungsregister als selbständiger Teil eines Gebäudes eingetragene Einheit mit der Nutzungsart „Wohnung“.

Für Wohnungen, in welchen während eines Kalenderjahres für zumindest 26 Wochen keine Person mit Hauptwohnsitz gemeldet war, ist die Abgabe zu entrichten. 

 

§ 54 - Abgabenpflicht

(1) Das Land erhebt auf Freizeitwohnungen eine Abgabe nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

(2) Freizeitwohnungen sind Wohnungen im Sinn des § 2 Z 4 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), die

                                               

  1. in das Gebäude- und Wohnungsregister eingetragen sind und
  2. länger als 26 Wochen keinen Hauptwohnsitz darstellen und
  3. nicht überwiegend zu folgenden Zwecken benötigt werden:
    1. als Gästeunterkunft im Sinn des § 47 Abs. 2; zur Erfüllung der Schulpflicht oder zur Absolvierung des Besuchs einer allgemein bildenden höheren oder berufsbildenden Schule oder einer Hochschule oder zur Absolvierung einer Lehre;
    2. zur Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes;
    3. zur Berufsausübung, insbesondere als Pendlerin bzw. Pendler;
    4. zur Unterbringung von Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern.

(3) Nicht als Freizeitwohnung gilt eine Wohnung, wenn seit mindestens fünf Jahren auf demselben Grundstück

  1. zumindest eine Person durchgehend mit Hauptwohnsitz wohnt,
  2. keine Wohnung als Gästeunterkunft verwendet wird und
  3. nicht Personen wohnen, die keine nahen Angehörigen im Sinn des § 2 Abs. 7 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 sind.

Ein Hauptwohnsitz ist nicht erforderlich, solange dieser aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen aufgegeben werden muss. (Anm: LGBl. Nr. 55/2019)


(3a) Nicht als Freizeitwohnungen gelten überdies Wohnungen, die nicht vermietet sind und im Eigentum einer gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigung oder eines Unternehmens, dessen Betriebsgegenstand die Schaffung von Wohnraum ist, stehen. (Anm: LGBl. Nr. 55/2019)


(4) Länger als zwei Monate auf Campingplätzen abgestellte Wohnwagen, Wohnmobile oder Mobilheime (Dauercamper) gelten als Freizeitwohnungen.


Entrichtung und Höhe der Abgabe:

Soweit keine Ausnahme gegeben ist, hat der Eigentümer der Wohnung die Jahresabgabe jeweils bis spätestens 1. Dezember an die Gemeinde unaufgefordert zu entrichten


Die Höhe der Pauschale + Zuschlag* beträgt:

für Wohnungen bis zu 50 m2 Nutzfläche € 72,-- +  € 54,--  Zuschlag* = Gesamt € 126,-- 

für Wohnungen über 50 m2 Nutzfläche € 108,-- + € 108,-- Zuschlag* = Gesamt € 216,--

*Der Steyregger Gemeinderat hat einen Gemeindezuschlag (§ 57 Oö. Tourismusgesetz 2018) beschlossen, dieser geht – im Gegensatz zur Pauschale – zur Gänze in das Gemeindebudget über.