neues Oö. Hundehaltegesetz per 1.12.2024
Was ändert sich mit dem neuen Hundehaltegesetz für die Oberösterreicher:innen?
Einteilung in große und kleine Hunde (40/20-Regelung)
Nach den gesetzlichen Bestimmungen in OÖ gilt ein Hund als groß, wenn er ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg aufweist.
Hundehalter:innen großer Hunde müssen innerhalb einer bestimmten Frist eine Alltagstauglichkeitsprüfung absolvieren.
Erweiterte Pflichten bei auffälligen Hunden
Hunde, die ein aggressives bzw. bedrohliches Verhalten zeigen, sodass von einem erhöhten Gefahrenpotenzial ausgegangen werden muss, gelten als auffällige Hunde.
Halter:innen dieser Hunde müssen besondere Auflagen erfüllen.
Erweiterte Pflichten bei speziellen Hunderassen
Für Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentio, Pit-Bull und Tosa Inu und Kreuzungen unter den erwähnten Rassen gelten ab Inkrafttreten des neuen Hundehaltegesetzes erhöhte Ausbildungserfordernisse sowie eine Leinen- und Maulkorbpflicht im öffentlichen Raum.
Formular Hundeanmeldung und Hundeabmeldung
Formular Hundeanmeldung
Formular Hundeabmeldung
Anforderungen an die Haltung von Hunden in Oberösterreich
Wer in Oberösterreich einen Hund halten will, muss einige allgemeingültige Anforderungen erfüllen, die für jede:n Hundehalter:in gelten:
- Hundehalter:innen müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben
- Sachkunde-Ausbildung: Hundehalter:innen müssen vor Anschaffung des Hundes die nötige Sachkunde-Ausbildung vorweisen können.
- Für alle in Österreich gehaltenen Hunde besteht eine Pflicht zur Kennzeichnung mit Mikrochip.
- Anmeldung des Hundes bei der Gemeinde: Hundehalter:innen müssen Hunde, die über zwölf Wochen alt sind, bei ihrer Hauptwohnsitz-Gemeinde binnen fünf Werktagen anmelden.
- Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank: Zur Anmeldung bei der Hauptwohnsitz-Gemeinde muss eine Registrierungsbestätigung für den anzumeldenden Hund aus der Heimtierdatenbank des Bundes vorgelegt werden.
- Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 725.000 Euro besteht. (Die Haftpflichtversicherung kann auch im Rahmen einer Haushalts- oder Jagdhaftpflichtversicherung oder einer anderen gleichartigen Versicherung gegeben sein.)
- Aufsichtspflicht: Hundehalter:innen haben die Verantwortung dafür, dass Hunde in einer Weise beaufsichtigt, verwahrt und geführt werden, dass ein Mensch oder ein anderes Tier durch den Hund nicht gefährdet oder über ein zumutbares Maß hinaus belästigt wird. Hunde dürfen nicht unbeaufsichtigt auf einem fremden Grundstück oder einem öffentlichen Ort herumlaufen. Ausnahmen von dieser Regelung bestehen nur für Hunde, die für Zwecke der öffentlichen Sicherheit (z.B. Polizeihund), der Jagd, des Hilfs- und Rettungswesens oder als Assistenz- und Therapiehunde ausgebildet sind.
Seit 1. September 2022 sind auch Änderungen oder ein Wechsel der Haftpflichtversicherung binnen vier Wochen bei der Gemeinde bekanntzugeben.
Die Beendigung des Haltens eines Hundes unter Angabe des Endigungsgrundes und unter Bekanntgabe eines allfälligen neuen Hundehalters oder einer neuen Hundehalterin ist innerhalb einer Woche der Gemeinde zu melden.
Besondere Regeln für das Führen großer, spezieller und auffälliger Hunde
Zusätzliche Pflichten bei Haltung großer Hunde:
Alle Hundehalter:innen, die ab dem 01. Dezember 2024 einen großen Hund bei der Gemeinde neu anmelden, müssen neben den allgemeinen Anforderungen bei der Anmeldung zusätzlich innerhalb einer bestimmten Frist auch eine Alltagstauglichkeitsprüfung (ATP) mit ihrem Hund absolvieren. Das Ziel dieser zusätzlichen Prüfung ist es sicherzustellen, dass das Mensch-Tier-Gespann in alltäglichen Situationen gut funktioniert.
- Die 40/20-Regelung: Ein Hund gilt als groß, wenn er ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg aufweist. Die Feststellung erfolgt beim Tierarztbesuch.
- Die Tierarztbestätigung: Hat der Hund bei der Anmeldung das 12. Lebensmonat noch nicht vollendet, ist ab dem vollendeten 12. Lebensmonat des Hundes eine Tierarztbestätigung über die Größe und das Gewicht des Hundes einzuholen und der Gemeinde binnen zwei Monaten ab dem vollendeten 12. Lebensmonat des Hundes vorzulegen, sofern dies nicht bereits vorher tierärztlich zweifelsfrei bestätigt werden kann.
Hat der Hund bei der Anmeldung das 12. Lebensmonat bereits vollendet, ist der Gemeinde eine nicht vor dem vollendeten 12. Lebensmonat des Hundes eingeholte Tierarztbestätigung binnen zwei Monaten nach der Meldung vorzulegen, sofern dies nicht bereits vorher tierärztlich zweifelsfrei bestätigt werden kann. - Hundehalter:innen großer Hunde müssen innerhalb einer bestimmten Frist eine Alltagstauglichkeitsprüfung (ATP) absolvieren.
- ACHTUNG: wird keine Tierarztbestätigung vorgelegt, muss man mit seinem Hund automatisch eine Alltagstauglichkeitsprüfung (ATP) absolvieren
Zusätzliche Pflichten bei Haltung von Hunden spezieller Rassen:
Für Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, American Pit Bull Terrier und Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander gelten ab Inkrafttreten des Oö. HHG 2024 die Pflicht zur Ablegung einer Alltagstauglichkeitsprüfung (ATP) sowie eine Leinen- und Maulkorbpflicht im öffentlichen Raum. Dies gilt unabhängig von der Größe und des Gewichts des Hundes.
Ist unklar, ob der Hund einer dieser speziellen Rassen angehört, hat die Hundehalterin oder der Hundehalter ein Sachverständigengutachten vorzulegen.
Diese Hunderassen dürfen ausschließlich von Personen gehalten und geführt werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, die über eine Sachkunde-Ausbildung verfügen und verlässlich im Sinne des Oö. HHG 2024 sind.
- Wie viele Hunde spezieller Rassen darf man im öffentlichen Raum gleichzeitig führen?
- Ein Hund einer speziellen Rasse darf maximal gemeinsam mit einem zweiten Hund einer speziellen Rasse ODER mit einem großen Hund ODER einem auffälligen Hund geführt werden. Kleine, unauffällige Hunde sind von dieser Regelung nicht betroffen.
- Leinen- und Maulkorbpflicht
- Die Leinen- und Maulkorbpflicht besteht ab dem 12. Lebensmonat des Hundes. Die Halterin bzw. der Halter eines Hundes einer speziellen Rasse kann bei der Gemeinde eine Befreiung von der Leinen- und Maulkorbpflichtpflicht beantragen. Dafür ist ein positiver Befund einer verhaltensmedizinischen Evaluierung, (ab dem vollendeten
12. Lebensmonat des Hundes eingeholt und nicht älter als drei Monate) beizubringen. Die Gemeinde stellt über die Befreiung einen Bescheid aus, der von jeder Person, die den Hund führt, mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Organen vorzuweisen ist.
- Verlässlichkeit
- Halter:innen von Hunden der speziellen Rassen müssen verlässlich sein und dürfen keine rechtskräftigen Verurteilungen bzw. Bestrafungen, die noch nicht getilgt sind, aufweisen
- Verhaltensmedizinische Evaluierung (VE)
- Die VE ist eine verhaltensmedizinische Diagnostik zur Erfassung des psychischen und emotionalen Zustands des Hundes sowie eine allgemeinmedizinische tierärztliche Untersuchung.
Was beinhaltet die verhaltensmedizinische Evaluierung?- Anamnese
- Gesundheitscheck
- Beurteilung der psychischen Gesundheit
- Beurteilung der Mensch-Tier-Interaktion
- Erstellung eines Befundes (inkl. allfälliger Therapie- oder Managementvorschläge)
- Wer führt die verhaltensmedizinische Evaluierung durch?
- Tierärzte mit entsprechender Zusatzausbildung. Übergangsbestimmungen für Hunde spezieller Rassen, die vor dem 01.12.2024 angemeldet wurden. Für Hunde spezieller Rassen, die vor Inkrafttreten des Oö. HHG 2024 bereits angemeldet waren, gelten spezielle Übergangsbestimmungen.
Zusätzliche Pflichten bei Haltung von auffälligen Hunden:
Auffällig ist ein Hund, bei dem auf Grund bestimmter Tatsachen von einem erhöhten Gefährungspotential für Menschen und andere Tiere ausgegangen werden kann. Im Oö. Hundehaltegesetz 2024 ist geregelt, dass ein Hund jedenfalls als auffällig gilt, wenn:
- die Alltagstauglichkeitsprüfung nicht fristgerecht bestanden wurde, oder
- der Hund, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, ein aggressives Verhalten zeigt und damit eine Bedrohung für Mensch oder Tier darstellt. Beispiele dafür können bedrohliches Anspringen (z.B. von Menschen) oder das Hetzen (z.B. von Tieren) sein, oder
- der Hund einen Menschen verletzt oder ein Tier wiederholt oder schwer verletzt hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein.
- Feststellung der Auffälligkeit
- Ein Hund gilt als auffällig, wenn er ein aggressives bzw. bedrohliches Verhalten zeigt, sodass von einem erhöhten Gefahrenpotential ausgegangen werden muss. Ab diesem Zeitpunkt gilt auch ohne Bescheid gesetzlich eine Leinen- und Maulkorbpflicht.
Zusätzlich hat die Gemeinde die Auffälligkeit mit Bescheid festzustellen. Die Hundehalterin bzw. der Hundehalter muss dann innerhalb bestimmter Fristen eine Zusatzausbildung absolvieren sowie eine verhaltensmedizinische Evaluierung durchführen lassen.
- Zusatzausbildung
- Spätestens 6 Monate nach rechtskräftiger Feststellung der Auffälligkeit des Hundes hat der:die Halter:in einen Nachweis über die positive Absolvierung einer Zusatzausbildung vorzulegen. Diese Zusatzausbildung – die der:die Halter:in gemeinsam mit dem betroffenen Hund zu absolvieren hat, besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
- Verhaltensmedizinische Evaluierung
- Spätestens 3 Monate nach Rechtskraft des Auffälligkeitsbescheides hat der Halter oder die Halterin des Hundes der Gemeinde einen Befund einer verhaltensmedizinischen Evaluierung des Hundes vorzulegen, damit das Gefährdungspotential durch das Tier durch eine sachverständige Person beurteilen wird. Genauere Infos finden Sie in der Rubrik spezielle Hunde.
- Leinen- und Maulkorbpflicht
- Auffällige Hunde dürfen im öffentlichen Raum nur mit Leine und Maulkorb geführt werden.
- Halten und Führen auffälliger Hunde
- Auffällige Hunde dürfen ausschließlich von Personen gehalten und geführt werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, die über eine Sachkunde-Ausbildung verfügen und verlässlich im Sinne des Oö. HHG 2024 sind. Genaue Informationen zur Verlässlichkeit finden Sie in der Rubrik spezielle Hunde.
- Wie viele auffällige Hunde darf man im öffentlichen Raum gleichzeitig führen?
- Ein auffälliger Hund darf zwar mit mehreren Hunden gleichzeitig geführt werden, jedoch darf sich unter diesen weiteren Tieren kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befinden. Kleine, unauffällige Hunde sind von dieser Regelung nicht betroffen.
Nähere Infos dazu finden Sie HIER
Wer gilt gesetzlich als Hundehalter:in?
Als Hundehalter:in gilt eine natürliche Person, die im eigenen Namen darüber zu entscheiden hat, wie und bei wem der Hund zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist. Diese Person ist in der Regel Eigentümerin des Hundes, hat diesen bei der Gemeinde anzumelden und dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des Oö. HHG 2024 eingehalten werden.
Hundemarkenpflicht - Hundeabgabe
Hunde, die in OÖ gehaltern werden, sind ab deren Anmeldung dauerhaft mit amtlichen Hundemarken zu kennzeichnen.
Abgabe - § 11 Oö. Hundehaltegesetz 2002
Hundeabgabe pro Hund = € 53,50 pro Jahr
Hundeabgabe Wachhund = € 30,00 pro Jahr (Wachhunde sind Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen und sonstigen Betrieben gehalten werden und hiefür geeignet sind)
Hundemarke = € 4,00 einmalig bei Hundeanmeldung (Rückgabe an Gemeinde bei Hundeabmeldung)
Führen von Hunden an öffentlichen Orten
Hundehalter:innen müssen beim Führen von Hunden an öffentlichen Orten im Ortsgebiet gewisse Regeln zu Leinen- und Maulkorbpflichten beachten. Zudem gelten für das Führen von großen, speziellen und auffälligen Hunden Sonderregeln, die man als Hundehalter:in wissen muss. In erster Linie dienen diese Vorschriften dafür, um den Schutz anderer zu gewährleisten und so gefährliche Situationen zu verhindern.
ACHTUNG! Örtliche Gegebenheiten beachten!
Gemeinden können weitere Orte definieren, an denen Leinen- oder Maulkorbpflicht herrschen.
Leinen- oder Maulkorbpflicht
Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
Wo herrscht Leinen- und Maulkorbpflicht?
In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.
Entsorgung von Exkrementen
Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, die dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen. Bei Nichtbeachtung kann es zu Geldstrafen kommen.
Termine für Sachkundekurse
Alltagstauglichkeitsprüfungen
Tierheim Freistadt - nähere Informationen finden Sie HIER
Anmeldeformular Alltagstauglichkeitsprüfung
Nähere Information zum Thema Hundehaltung
finden Sie auf der neuen Homepage des Landes OÖ: sichermithund.at
Kontakt Stadtamt Bürgerservice
Tel. +43 732 / 640 155, office@steyregg.at