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• Die Impfung ist ab dem 1. Lebensjahr möglich. • Bei Ungeimpften ist eine Grundimmunisierung notwendig, die aus 3 Teilimpfungen besteht (2 Teilimpfungen im Abstand von ca. 1-3 Monaten, die dritte innerhalb von 5-6 Monaten nach der 2. Teilimpfung). • Auffrischungsimpfungen sind alle 5 Jahre erforderlich, ab dem 60. Lebensjahr alle 3 Jahre • Ausnahme: nach Abschluss der Grundimmunisierung wird erstmals nach 3 Jahren aufgefrischt.
Personen, die gesetzlich krankenversichert sind und denen die Kosten nicht vom zuständigen Unfallsversicherungsträger (Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Sozialversicherungsanstalt der Bauern) ersetzt werden, erhalten vom zuständigen Krankenversicherungsträger einen Kostenzuschuss (z.B. von der ÖGK € 4,00 pro Impfung).
FSME-Impfkosten-Sonderregelung für Minderjährige Für Familien mit mehr als 2 unversorgten Kindern gilt folgende Sonderregelung: Die Gesamtkosten der Schutzimpfung werden für das 3. und alle weiteren unversorgten Kinder dann vom Amt der Oö. Landesregierung übernommen, wenn bereits das 1. und 2. Kind geimpft wurde. Hinweis: Für diese Kinder ist jedoch bei der Impfung der Kostenersatz von € 4,00 bar zu bezahlen. Dieser Betrag wird aber gegen Vorlage der Zahlungsbestätigung vom zuständigen Krankenversicherungsträger rückerstattet.