
Mit den winterlichen Witterungsverhältnissen kommt es leider wieder vermehrt vor, dass Schnee von privaten Grundstücken, Einfahrten oder Gehwegen auf die öffentliche Straße geschaufelt wird. Wir möchten darauf hinweisen, dass dieses Verhalten nicht nur gefährlich, sondern klar verboten ist.
Nach Paragraph 92 Abs. 2 StVO ist es untersagt, Straßen zu verunreinigen oder Gegenstände – dazu zählt ausdrücklich auch Schnee – auf die Fahrbahn zu bringen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder behindert werden kann. Auf die Straße geschobener Schnee kann festfahren, vereisen und so erhebliche Gefahren für alle Verkehrsteilnehmer:innen darstellen.
Darüber hinaus wird der Winterdienst massiv erschwert, denn bereits geräumte Fahrbahnen müssen erneut behandelt werden, was zu Verzögerungen, erhöhtem Aufwand und zusätzlichen Kosten führt.
Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen stellt einen Verstoß gegen Paragraph 99 der StVO dar und kann mit einer Geldstrafe geahndet werden. Im Schadensfall können zudem zivilrechtliche Haftungsfragen auf die Verursacher:innen zukommen.
Wir erinnern daher alle Anrainer:innen daran, dass Schnee ausschließlich auf dem eigenen Grundstück oder an geeigneten, nicht verkehrsgefährdenden Stellen gelagert werden darf. Das Verbringen von Schnee auf öffentliche Verkehrsflächen ist unzulässig.
Im Sinne der Sicherheit aller und eines funktionierenden Winterdienstes bitten wir um Verständnis, Rücksichtnahme und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. Gemeinsam tragen wir dazu bei, dass unsere Gemeinde auch im Winter sicher bleibt.